Martinhorn muss sein! Aber doch nicht in der Nacht, oder?
Ihnen ist das bestimmt schon das eine oder andere Mal passiert. Es ist so um halb 2 Uhr in der Früh, sie träumen gerade unter ihrer warmen Bettdecke und werden dann plötzlich aus dem Schlaf gerissen. Draußen fährt an ihrem Haus gerade ein Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinhorn vorbei.
Sie denken sich bestimmt ein wenig verärgert: „Es ist mitten in der Nacht. Ich will schlafen und meine Ruhe haben. Können die denn wenigstens nachts nicht das Horn ausschalten? Wollen die uns ärgern?“
Nein, wir dürfen bei bestimmten Einsäten nicht ohne Martinhorn fahren, auch nicht in der Nacht.
Und das Horn läuft auch nicht um sie zu ärgern, im Gegenteil. Es soll vor allem sie als Verkehrsteilnehmer schützen. Allen Verkehrsteilnehmern soll so früh wie möglich die Chance gegeben werden auf die kommende Situation zu reagieren! So werden gefährliche Situationen und Unfälle vermieden.
Wir als Feuerwehr sind dazu gesetzlich verpflichtet!
§35 StVO Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Und denken sie bitte daran, dass wir (Feuerwehr) auch erst kurz zuvor aus unseren warmen Betten geworfen wurden. Einsätze nehmen nun mal keine Rücksicht auf Tages- und Uhrzeit. Wenn sie Hilfe brauchen sind sie froh, wenn jemand kommt, auch nachts!
Sie können sich (nachdem wir vorbeigefahren sind) wieder umdrehen und weiterschlafen. Wir haben meistens keine Möglichkeit mehr. Auch bei uns klingelt morgens um 6 Uhr der Wecker, denn arbeiten müssen wir auch.
Vielen Dank für ihr Verständnis.